AGB
Hier finden Sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von SYSTEMWERK.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) und Verbraucherinformationen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Bildungs-, Weiterbildungs- und Beratungsleistungen der SYSTEMWERK Pia Immler, insbesondere für Ausbildungen, Weiterbildungen, Fortbildungen, Workshops, Seminare, Online-Veranstaltungen, hybride Formate sowie Inhouse-Leistungen für Unternehmen und Organisationen.
Die AGB gelten sowohl gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende Bedingungen der Kundinnen und Kunden oder Auftraggebenden finden keine Anwendung, sofern SYSTEMWERK Pia Immler ihrer Geltung nicht ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
Individuelle Vereinbarungen zwischen SYSTEMWERK Pia Immler und den Kundinnen und Kunden bzw. Auftraggebenden haben Vorrang vor diesen AGB.
2. Anbieter
Pia Immler
geschäftlich tätig unter der Marke „SYSTEMWERK“
Clara-Schumann-Weg 11, 71263 Weil der Stadt
info@systemwerk-institut.de
+49 7033 70 888 50
(im Folgenden „SYSTEMWERK“ oder „Anbieter“ genannt.)
3. Leistungsangebot
(1) SYSTEMWERK bietet systemische Bildungs-, Entwicklungs- und Beratungsleistungen an. Das Angebot umfasst insbesondere:
Aus- und Weiterbildungen
- systemische Ausbildungen,
- Weiterbildungen,
- Fortbildungen,
- Workshops und Seminare,
- Online-, Präsenz- und hybride Lernformate.
Professionelle Entwicklungsleistungen
- Einzelcoachings,
- Teamcoachings,
- Supervision,
- Organisationsentwicklung,
- Prozessbegleitung,
- Moderationen sowie vergleichbare Entwicklungs- und Beratungsleistungen.
Unternehmensangebote
- Inhouse-Ausbildungen,
- Inhouse-Weiterbildungen,
- Workshops,
- Trainings,
- Entwicklungsprozesse und weitere individuell vereinbarte Leistungen für Unternehmen und Organisationen.
(2) Die konkreten Inhalte, der Umfang, die Termine, die Durchführungsform, die Zielgruppe sowie die jeweiligen Rahmenbedingungen ergeben sich aus der jeweiligen Ausschreibung, Leistungsbeschreibung, dem Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
(3) Bei Aus- und Weiterbildungen versteht SYSTEMWERK Lernen als einen aktiven Entwicklungsprozess, der die Mitarbeit, Reflexion und Eigenverantwortung der Teilnehmenden voraussetzt. SYSTEMWERK schuldet daher keinen bestimmten persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Erfolg.
(4) Bei Coaching-, Supervisions-, Organisationsentwicklungs- und vergleichbaren Entwicklungsleistungen unterstützt SYSTEMWERK die vereinbarten Entwicklungs- und Veränderungsprozesse professionell. Ein bestimmter Erfolg oder ein bestimmtes Ergebnis kann aufgrund der individuellen Ausgangssituation und der Mitwirkung der beteiligten Personen nicht garantiert werden.
(1) SYSTEMWERK bietet systemische Aus- und Weiterbildungen sowie weitere Entwicklungs- und Bildungsformate an. Das Angebot umfasst insbesondere:
- systemische Ausbildungen,
- Weiterbildungen,
- Fortbildungen,
- Workshops und Seminare,
- Online-Veranstaltungen,
- Präsenzveranstaltungen,
- hybride Lernformate,
- Inhouse-Ausbildungen und Inhouse-Weiterbildungen für Unternehmen und Organisationen.
(2) Die konkreten Inhalte, Umfänge, Termine, Durchführungsformen und Teilnahmevoraussetzungen ergeben sich aus der jeweiligen Ausschreibung, Leistungsbeschreibung, dem Angebot oder der individuellen Vereinbarung.
(3) SYSTEMWERK versteht seine Bildungsangebote als professionelle Entwicklungs- und Lernprozesse. Der konkrete Lernerfolg sowie die Umsetzung individueller Entwicklungsziele hängen auch von der aktiven Mitarbeit und Eigenverantwortung der Teilnehmenden ab. SYSTEMWERK schuldet daher keinen bestimmten persönlichen, beruflichen oder wirtschaftlichen Erfolg.
4. Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Angeboten auf der Website, in Informationsunterlagen oder sonstigen Medien stellt noch kein verbindliches Vertragsangebot dar.
(2) Ein Vertrag kommt zustande durch:
- die Anmeldung zu einem offenen Angebot und deren Annahme durch SYSTEMWERK,
- die schriftliche Beauftragung bzw. Auftragsbestätigung,
- die Annahme eines individuellen Angebots durch SYSTEMWERK,
- oder eine andere ausdrücklich vereinbarte Form des Vertragsschlusses.
(3) Bei Inhouse-Leistungen kommt der Vertrag in der Regel durch die Annahme eines individuellen Angebots von SYSTEMWERK durch das beauftragende Unternehmen zustande.
(4) Nach Vertragsschluss erhalten die Kundinnen und Kunden bzw. Auftraggebenden eine Bestätigung der Buchung oder Beauftragung.
5. Durchführung der Leistungen
(1) SYSTEMWERK führt Aus-, Weiter- und Fortbildungen, Workshops, Coachings, Beratungen sowie sonstige Leistungen entsprechend der jeweiligen Ausschreibung, Leistungsbeschreibung oder individuellen Vereinbarung durch.
(2) SYSTEMWERK ist berechtigt, Inhalte, Methoden, Abläufe oder organisatorische Rahmenbedingungen einer Veranstaltung anzupassen, sofern dies den Gesamtcharakter und die Qualität der Leistung nicht wesentlich verändert.
(3) SYSTEMWERK ist berechtigt, qualifizierte Trainerinnen und Trainer, Referentinnen und Referenten oder andere geeignete Personen zur Durchführung der Leistungen einzusetzen oder diese auszutauschen, sofern dies aus organisatorischen oder fachlichen Gründen erforderlich ist.
(4) Bei Veranstaltungen, die ursprünglich als Präsenz-, Online- oder Hybridformat geplant sind, kann SYSTEMWERK das Durchführungsformat anpassen, wenn dies aus organisatorischen, technischen oder sonstigen sachlichen Gründen erforderlich ist. Die Qualität und Zielsetzung der Leistung bleiben dabei möglichst erhalten.
(5) SYSTEMWERK kann Aus-, Weiter- und Fortbildungen sowie sonstige Veranstaltungen absagen, wenn die für die Durchführung erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird oder eine Durchführung aus organisatorischen Gründen nicht sinnvoll oder nicht möglich ist.
(6) SYSTEMWERK wird eine solche Entscheidung so frühzeitig wie möglich mitteilen und sich bemühen, den Teilnehmenden eine alternative Teilnahme an einem späteren passenden Termin oder eine vergleichbare Lösung anzubieten.
(7) Die Teilnahme an einem späteren Termin erfolgt nur im gegenseitigen Einvernehmen und setzt insbesondere verfügbare Kapazitäten sowie die organisatorische Möglichkeit voraus.
(8) Möchten Teilnehmende die angebotene alternative Lösung nicht wahrnehmen oder kann keine geeignete Lösung gefunden werden, werden bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstattet.
(9) Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ersatz von Reise-, Übernachtungs- oder sonstigen Kosten, bestehen nicht, soweit gesetzlich zulässig.
6. Teilnahmevoraussetzungen und Zusammenarbeit
(1) Die Teilnahme an Aus-, Weiter- und Fortbildungen setzt voraus, dass die Teilnehmenden die in der jeweiligen Ausschreibung oder Leistungsbeschreibung genannten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Die Teilnehmenden tragen die Verantwortung dafür, dass die Teilnahme an der jeweiligen Veranstaltung mit ihren persönlichen und beruflichen Voraussetzungen vereinbar ist.
(3) Die Angebote von SYSTEMWERK dienen der fachlichen und persönlichen Entwicklung. Sie ersetzen keine medizinische, psychotherapeutische oder sonstige heilkundliche Behandlung, sofern dies nicht ausdrücklich Bestandteil eines gesondert vereinbarten Leistungsangebots ist.
(4) Die Teilnehmenden verpflichten sich zu einem respektvollen und wertschätzenden Umgang miteinander sowie gegenüber Mitarbeitenden, Trainerinnen und Trainern von SYSTEMWERK.
(5) SYSTEMWERK ist berechtigt, Personen von Veranstaltungen auszuschließen, wenn durch deren Verhalten der Ablauf, die Sicherheit, der Lernprozess oder andere Teilnehmende erheblich beeinträchtigt werden. Ein Anspruch auf Erstattung bereits gezahlter Teilnahmegebühren besteht in diesem Fall grundsätzlich nicht.
7. Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten Preise.
(2) Die angegebenen Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, der Buchungsbestätigung oder der Rechnung von SYSTEMWERK.
(4) Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, ist die Vergütung nach Rechnungsstellung innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Zahlungsfrist ohne Abzug fällig.
(5) SYSTEMWERK kann für einzelne Leistungen abweichende Zahlungsbedingungen vereinbaren, insbesondere Anzahlungen, Teilzahlungen oder individuelle Zahlungsvereinbarungen.
(6) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
8. Rücktritt, Stornierung und Umbuchung durch Teilnehmende
8.1 Allgemeine Regelungen
(1) Eine Stornierung durch Teilnehmende muss in Textform erfolgen.
(2) Maßgeblich für die Berechnung von Fristen ist der Zugang der Stornierung bei SYSTEMWERK.
(3) Werktage im Sinne dieser AGB sind Montag bis Freitag mit Ausnahme gesetzlicher Feiertage am Sitz von SYSTEMWERK.
(4) Die folgenden Stornierungsregelungen gelten für offene Veranstaltungen. Für Inhouse-Leistungen gelten ergänzend die Regelungen unter Ziffer 13.
8.2 Ausbildungen und Weiterbildungen
(1) Bis 90 Werktage vor Beginn der Veranstaltung ist eine Stornierung kostenfrei möglich.
(2) Bei einer Stornierung gelten folgende Regelungen:
- zwischen dem 89. und 56. Werktag vor Beginn: 50 % der Gesamtkosten,
- zwischen dem 55. und 42. Werktag vor Beginn: 75 % der Gesamtkosten,
- ab dem 41. Werktag vor Beginn: 100 % der Gesamtkosten.
8.3 Fortbildungen, Workshops und vergleichbare Formate
(1) Bis 30 Werktage vor Beginn der Veranstaltung ist eine Stornierung kostenfrei möglich.
(2) Bei einer späteren Stornierung gelten folgende Regelungen:
- zwischen dem 29. und 20. Werktag vor Beginn: 50 % der Gesamtkosten,
- zwischen dem 19. und 7. Werktag vor Beginn: 75 % der Gesamtkosten,
- ab dem 6. Werktag vor Beginn: 100 % der Gesamtkosten.
8.4 Ersatzteilnehmende
(1) Teilnehmende können eine Ersatzperson benennen.
(2) Voraussetzung ist, dass die Ersatzperson die Teilnahmevoraussetzungen erfüllt und SYSTEMWERK der Teilnahme organisatorisch zustimmen kann.
(3) Bei einer geeigneten Ersatzperson entfallen die Stornokosten.
9. Fehlzeiten, Nachholen und Zertifizierungsvoraussetzungen
(1) Die Teilnahme an allen Modulen einer Ausbildung ist Bestandteil des Ausbildungskonzepts von SYSTEMWERK. Bei mehrteiligen Ausbildungen können einzelne versäumte Module unter den nachfolgenden Voraussetzungen nachgeholt werden.
(2) Wird innerhalb einer Ausbildung ein einzelnes Modul versäumt, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen Nachholtermin. „SYSTEMWERK prüft nach vorheriger Abstimmung, ob ein Nachholen organisatorisch möglich ist. Die Entscheidung richtet sich insbesondere nach der Verfügbarkeit geeigneter Ausbildungsdurchgänge, freien Kapazitäten und dem jeweiligen Ausbildungskonzept.“ (3) Ermöglicht SYSTEMWERK einen Nachholtermin, kann ein versäumtes Modul grundsätzlich einmal kostenfrei nachgeholt werden, sofern ein geeigneter Nachholtermin angeboten wird und entsprechende Kapazitäten vorhanden sind.
(4) Soweit SYSTEMWERK einen Nachholtermin ermöglicht, erfolgt dieser grundsätzlich innerhalb der nächsten zwei tatsächlich stattfindenden passenden Ausbildungsdurchgänge, spätestens jedoch innerhalb von 18 Monaten nach Abschluss des ursprünglich gebuchten Ausbildungsdurchgangs. Sollte innerhalb dieses Zeitraums kein passender Ausbildungsdurchgang stattfinden, insbesondere aufgrund organisatorischer Gründe oder einer nicht ausreichenden Teilnehmendenzahl, wird SYSTEMWERK gemeinsam mit der teilnehmenden Person eine individuelle Lösung prüfen. Ein Anspruch auf eine zeitlich unbegrenzte Nachholmöglichkeit oder auf die Durchführung eines zusätzlichen Ausbildungsdurchgangs besteht nicht.
(5) Werden mehr als ein Modul innerhalb einer Ausbildung versäumt, besteht kein Anspruch auf Zertifizierung. Die Zertifizierung kann erst erfolgen, wenn alle erforderlichen Module vollständig absolviert und die jeweiligen Zertifizierungsvoraussetzungen erfüllt wurden.
(6) Bei versäumten Modulen sind die entsprechenden Inhalte eigenverantwortlich nachzuarbeiten. SYSTEMWERK kann hierfür geeignete Nachweise verlangen, beispielsweise ein Peergroup-Protokoll oder eine vergleichbare Dokumentation.
(7) Mehrfache Nachholungen, wiederholte Verschiebungen oder Nachholungen außerhalb des vorgesehenen Zeitraums können nur nach individueller Vereinbarung und gegebenenfalls gegen zusätzliche Kosten ermöglicht werden.
(8) In besonderen Fällen, insbesondere bei längerer Erkrankung oder vergleichbaren Härtesituationen, kann SYSTEMWERK nach eigenem Ermessen individuelle Lösungen vereinbaren. Ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(1) Teilnehmende erhalten nach Abschluss einer Aus-, Weiter- oder Fortbildung je nach Art und Umfang der gebuchten Leistung eine Teilnahmebescheinigung oder ein Zertifikat, sofern die hierfür jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die konkreten Voraussetzungen für den Erhalt einer Teilnahmebescheinigung oder eines Zertifikats ergeben sich aus der jeweiligen Ausschreibung, Leistungsbeschreibung oder den für die jeweilige Veranstaltung geltenden Teilnahme- und Zertifizierungsbedingungen.
(3) Die Ausstellung eines Zertifikats setzt voraus, dass die jeweils festgelegten Anforderungen vollständig erfüllt wurden. Hierzu können insbesondere Teilnahmevoraussetzungen, die vollständige Absolvierung bestimmter Module oder weitere in der jeweiligen Ausbildung beschriebene Anforderungen gehören.
(4) Werden die Voraussetzungen für ein Zertifikat nicht erfüllt, kann SYSTEMWERK eine Teilnahmebescheinigung über die tatsächlich erbrachten Leistungen und absolvierten Inhalte ausstellen, sofern dies für die jeweilige Veranstaltung vorgesehen ist.
10. Teilnahmebescheinigungen und Zertifikate
(1) Teilnehmende erhalten nach Abschluss einer Aus-, Weiter- oder Fortbildung je nach Art und Umfang der gebuchten Leistung eine Teilnahmebescheinigung oder ein Zertifikat, sofern die hierfür jeweils geltenden Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die konkreten Voraussetzungen für den Erhalt einer Teilnahmebescheinigung oder eines Zertifikats ergeben sich aus der jeweiligen Ausschreibung, Leistungsbeschreibung oder den für die jeweilige Veranstaltung geltenden Teilnahme- und Zertifizierungsbedingungen.
(3) Die Ausstellung eines Zertifikats setzt voraus, dass die jeweils festgelegten Anforderungen vollständig erfüllt wurden. Hierzu können insbesondere Teilnahmevoraussetzungen, die vollständige Absolvierung bestimmter Module oder weitere in der jeweiligen Ausbildung beschriebene Anforderungen gehören.
(4) Werden die Voraussetzungen für ein Zertifikat nicht erfüllt, kann SYSTEMWERK eine Teilnahmebescheinigung über die tatsächlich erbrachten Leistungen und absolvierten Inhalte ausstellen, sofern dies für die jeweilige Veranstaltung vorgesehen ist
11. Vertraulichkeit und Zusammenarbeit
(1) SYSTEMWERK legt großen Wert auf einen geschützten und vertrauensvollen Lern- und Entwicklungsraum. Die Teilnehmenden sowie Auftraggebenden verpflichten sich, mit persönlichen Informationen, Erfahrungen und Inhalten, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, verantwortungsvoll umzugehen.
(2) Insbesondere verpflichten sich Teilnehmende, persönliche Informationen über andere Teilnehmende, Klientinnen und Klienten, Mitarbeitende von Unternehmen sowie sonstige an Entwicklungsprozessen beteiligte Personen vertraulich zu behandeln und nicht ohne deren Zustimmung an Dritte weiterzugeben.
(3) Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit gilt insbesondere für Inhalte, Informationen und persönliche Erfahrungen, die im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werden, insbesondere aus:
- Ausbildungen, Weiterbildungen und Fortbildungen,
- Workshops, Seminaren und sonstigen Lernformaten,
- Coaching-, Supervisions- und Entwicklungsprozessen,
- Teamcoachings, Organisationsentwicklungsprozessen und Prozessbegleitungen,
- Übungen, Praxisfällen, Fallarbeiten, Reflexionsprozessen und kollegialem Austausch.
(4) Die Teilnehmenden und Auftraggebenden verpflichten sich zu einem respektvollen und wertschätzenden Umgang miteinander. Unterschiedliche Perspektiven, Erfahrungen und persönliche Hintergründe werden als Bestandteil von Lern- und Entwicklungsprozessen anerkannt.
(5) SYSTEMWERK ist berechtigt, zur Durchführung und Organisation der vereinbarten Leistungen erforderliche Informationen an beteiligte Mitarbeitende, Trainerinnen und Trainer sowie beauftragte Personen weiterzugeben, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist und eine entsprechende Vertraulichkeit sichergestellt wird.
(6) Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
12. Foto- und Videoaufnahmen
(1) SYSTEMWERK kann im Rahmen von Veranstaltungen, Ausbildungen, Weiterbildungen, Fortbildungen, Workshops und sonstigen Leistungen Foto- und Videoaufnahmen zu Dokumentations- und Kommunikationszwecken anfertigen.
(2) Die Aufnahmen können insbesondere zur Darstellung und Dokumentation der Arbeit von SYSTEMWERK sowie zur Information über Angebote und Veranstaltungen genutzt werden. Dies umfasst insbesondere die Veröffentlichung auf der Website von SYSTEMWERK sowie auf Social-Media-Kanälen und in sonstigen Kommunikationsmedien von SYSTEMWERK.
(3) SYSTEMWERK informiert die Teilnehmenden über geplante Aufnahmen und berücksichtigt die Interessen von Personen, die nicht aufgenommen oder nicht erkennbar dargestellt werden möchten.
(4) Personen, die einer Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen sie erkennbar dargestellt sind, nicht zustimmen möchten, können dies SYSTEMWERK mitteilen. SYSTEMWERK wird diese Wünsche berücksichtigen und entsprechende Aufnahmen nicht veröffentlichen bzw. betroffene Personen auf geeignete Weise unkenntlich machen.
(5) Bei Gruppenaufnahmen bemüht sich SYSTEMWERK, die Interessen einzelner Personen angemessen zu berücksichtigen. Die Nichtteilnahme an Foto- oder Videoaufnahmen wird respektiert und führt nicht zu Nachteilen für die Teilnahme an Veranstaltungen oder Leistungen von SYSTEMWERK.
(6) Weitergehende datenschutzrechtliche Regelungen bleiben unberührt.
13. Urheber- und Nutzungsrechte
(1) Die im Rahmen der Leistungen von SYSTEMWERK bereitgestellten Unterlagen, Materialien und Inhalte können urheberrechtlich geschützt sein. Dies gilt insbesondere für Skripte, Präsentationen, Konzepte, Methodenbeschreibungen, Arbeitsmaterialien, Vorlagen, digitale Inhalte sowie sonstige Lern- und Ausbildungsmaterialien.
(2) Die bereitgestellten Materialien können von SYSTEMWERK selbst erstellt worden sein oder von externen Trainerinnen und Trainern sowie sonstigen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern stammen. SYSTEMWERK stellt diese Materialien im Rahmen der jeweiligen Veranstaltung und im Umfang der hierfür bestehenden Nutzungsrechte zur Verfügung.
(3) Die Teilnehmenden erhalten ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den bereitgestellten Materialien, soweit dies für die Teilnahme an der jeweiligen Aus-, Weiter- oder Fortbildung sowie für die eigene berufliche Weiterentwicklung erforderlich ist.
(4) SYSTEMWERK stellt den Teilnehmenden teilweise Materialien zur Verfügung, die ausdrücklich für die Anwendung in der eigenen beruflichen Praxis vorgesehen sind, beispielsweise Vorlagen, Formulare, Arbeitsblätter oder vergleichbare Praxishilfen. Solche Materialien werden entsprechend gekennzeichnet und dürfen von den Teilnehmenden dauerhaft im vorgesehenen Umfang für die eigene berufliche Tätigkeit genutzt werden.
(5) Soweit Materialien ausdrücklich zur Nutzung in der eigenen beruflichen Praxis freigegeben sind, dürfen Teilnehmende diese Materialien für die Arbeit mit eigenen Klientinnen und Klienten, Kundinnen und Kunden oder sonstigen beruflichen Kontakten verwenden und – sofern vorgesehen – mit ihrem eigenen Logo oder ihrer eigenen Unternehmensbezeichnung versehen.
(6) Eine Weitergabe dieser Materialien an andere Personen zur eigenständigen Nutzung, insbesondere an andere Coaches, Trainerinnen und Trainer, Beratende oder sonstige Dritte außerhalb der eigenen beruflichen Tätigkeit, ist nicht gestattet.
(7) Eine Veröffentlichung, Vervielfältigung, Bearbeitung oder Nutzung der bereitgestellten Materialien zur Entwicklung, Durchführung oder Unterstützung eigener Aus-, Weiter- oder Fortbildungsangebote oder vergleichbarer Angebote ist nur mit vorheriger Zustimmung der jeweiligen Rechteinhaber zulässig.
(8) Die Teilnehmenden sind berechtigt, die im Rahmen der Leistungen erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden in ihrer eigenen beruflichen Praxis anzuwenden.
(9) Von Teilnehmenden selbst erstellte Inhalte, Reflexionen oder Fallarbeiten verbleiben im Eigentum der jeweiligen Person. Eine Nutzung durch SYSTEMWERK erfolgt nur im vereinbarten Rahmen und unter Wahrung der Vertraulichkeit.
14. Datenschutz
(1) SYSTEMWERK verarbeitet personenbezogene Daten der Teilnehmenden, Auftraggebenden und sonstiger an den Leistungen beteiligter Personen, soweit dies zur Durchführung, Organisation und Abwicklung der vereinbarten Leistungen erforderlich ist.
(2) Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt insbesondere zur Bearbeitung von Anmeldungen und Aufträgen, zur Kommunikation, zur Durchführung und Organisation von Aus-, Weiter- und Fortbildungen sowie sonstigen Leistungen und zur Abrechnung der erbrachten Leistungen.
(3) Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten, zu den Rechten betroffener Personen sowie zu den eingesetzten Verfahren stellt SYSTEMWERK in der jeweils aktuellen zur Verfügung.
(4) Im Rahmen von Coaching-, Supervisions-, Team- und Organisationsentwicklungsprozessen sowie vergleichbaren Entwicklungsformaten können persönliche und vertrauliche Inhalte Gegenstand der Zusammenarbeit sein. SYSTEMWERK verarbeitet und behandelt solche Inhalte entsprechend den geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie den Grundsätzen der Vertraulichkeit.
(5) Sofern SYSTEMWERK im Rahmen von Inhouse-Leistungen für Unternehmen tätig wird, verarbeitet SYSTEMWERK personenbezogene Daten im Rahmen des jeweiligen Auftrags und der hierfür erforderlichen Durchführung und Organisation der Leistung.
(6) SYSTEMWERK kann Auftraggebenden im Rahmen von Inhouse-Leistungen allgemeine Informationen zum Verlauf, zur Organisation und zur Durchführung einer Maßnahme geben. Dabei werden die Vertraulichkeit persönlicher Inhalte sowie die datenschutzrechtlichen Anforderungen berücksichtigt.
15. Haftung
(1) SYSTEMWERK führt Aus-, Weiter- und Fortbildungen, Coachings, Beratungen sowie sonstige Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen und mit fachlicher Sorgfalt durch.
(2) Zertifikate und Teilnahmebescheinigungen von SYSTEMWERK bestätigen die Erfüllung der jeweils für die betreffende Leistung festgelegten Anforderungen. Sie stellen jedoch keine Garantie für einen bestimmten beruflichen Erfolg, eine bestimmte Anzahl von Kundinnen und Kunden, wirtschaftlichen Erfolg oder eine bestimmte Entwicklung der beruflichen Tätigkeit dar.
(3) Soweit SYSTEMWERK im Rahmen von eigenen oder extern zertifizierten Ausbildungsgängen Qualifikationen bestätigt oder die Führung bestimmter Bezeichnungen ermöglicht, erfolgt dies auf Grundlage der jeweils geltenden Ausbildungs- und Zertifizierungsanforderungen. Die Verantwortung für die eigene berufliche Tätigkeit, die Anwendung der vermittelten Inhalte sowie die Einhaltung berufsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Anforderungen verbleibt bei den jeweiligen Teilnehmenden.
(4) Die Teilnehmenden und Auftraggebenden tragen die Verantwortung für die Umsetzung und Anwendung der vermittelten Inhalte, Methoden und Erkenntnisse in der eigenen Praxis.
(5) SYSTEMWERK haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von SYSTEMWERK, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(6) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet SYSTEMWERK nur, soweit eine wesentliche Vertragspflicht verletzt wurde. Die Haftung ist in diesem Fall auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
(7) Eine Haftung von SYSTEMWERK für Entscheidungen, Maßnahmen oder deren Folgen, die Teilnehmende oder Auftraggebende aufgrund der vermittelten Inhalte treffen oder umsetzen, ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(8) Zwingende gesetzliche Haftungsregelungen bleiben unberührt.
16. Höhere Gewalt und besondere Umstände
(1) Kann SYSTEMWERK eine Leistung aufgrund von Ereignissen oder Umständen nicht, nicht rechtzeitig oder nur unter erheblich veränderten Bedingungen durchführen, die außerhalb des Einflussbereichs von SYSTEMWERK liegen, wird SYSTEMWERK die Teilnehmenden bzw. Auftraggebenden unverzüglich informieren.
(2) Solche Ereignisse können insbesondere sein:
- Naturereignisse,
- behördliche Maßnahmen oder gesetzliche Einschränkungen,
- erhebliche technische Störungen,
- Ausfall von für die Durchführung erforderlichen Räumlichkeiten,
- unvorhersehbare Erkrankungen oder Ausfälle von Trainerinnen und Trainern, Referentinnen und Referenten, Coaches oder sonstigen Leistungserbringenden,
- vergleichbare Ereignisse, die eine Durchführung wesentlich erschweren oder unmöglich machen.
(3) SYSTEMWERK wird in diesen Fällen prüfen, welche angemessene Lösung unter den jeweiligen Umständen möglich ist. Dies kann insbesondere die Durchführung mit einer anderen geeigneten Person, die Verlegung auf einen Ersatztermin, eine Anpassung des Formats (z. B. Online-/Hybriddurchführung) oder eine andere gleichwertige Lösung sein.
(4) Ein Anspruch auf Durchführung durch eine bestimmte Trainerin, einen bestimmten Trainer oder eine bestimmte sonstige leistungserbringende Person besteht nicht, sofern SYSTEMWERK eine fachlich gleichwertige Lösung anbieten kann.
(5) Sofern eine Leistung aufgrund höherer Gewalt dauerhaft nicht erbracht werden kann, werden bereits geleistete Zahlungen für nicht erbrachte Leistungen erstattet. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ersatz von Reise-, Übernachtungs- oder sonstigen Folgekosten, bestehen nicht, soweit gesetzlich zulässig.
17. Besondere Regelungen für Inhouse-Leistungen
(1) Die nachfolgenden Regelungen gelten ergänzend für Inhouse-Leistungen von SYSTEMWERK, insbesondere für unternehmensinterne Aus- und Weiterbildungen, Trainings, Workshops, Coachings, Teamcoachings, Organisationsentwicklungsprozesse und vergleichbare Leistungen.
(2) Maßgeblich für die Durchführung von Inhouse-Leistungen sind vorrangig die individuellen Vereinbarungen zwischen SYSTEMWERK und dem Auftraggebenden, insbesondere das jeweilige Angebot, die Leistungsbeschreibung und sonstige vertragliche Vereinbarungen.
(3) Der Auftraggebende benennt SYSTEMWERK eine Ansprechperson für die organisatorische Abstimmung und unterstützt SYSTEMWERK bei der Vorbereitung und Durchführung der vereinbarten Leistung.
(4) Der Auftraggebende stellt sicher, dass die für die Durchführung erforderlichen organisatorischen Voraussetzungen geschaffen werden. Hierzu gehören insbesondere:
- die Bereitstellung geeigneter Räumlichkeiten und technischer Voraussetzungen bei Präsenzformaten,
- die Information und Koordination der Teilnehmenden,
- die Sicherstellung der Teilnahme der angemeldeten Personen,
- die rechtzeitige Weitergabe relevanter organisatorischer Informationen.
(5) Änderungen oder Verschiebungen von vereinbarten Terminen bedürfen der Abstimmung zwischen SYSTEMWERK und dem Auftraggebenden. Ein Anspruch auf eine bestimmte Ersatzterminierung besteht nicht.
(6) Sofern im individuellen Angebot oder Vertrag keine abweichende Regelung getroffen wurde, gelten für Terminverschiebungen und Stornierungen durch den Auftraggebenden die folgenden Regelungen:
- bis 60 Werktage vor Beginn der Leistung: kostenfreie Stornierung oder Verschiebung möglich,
- zwischen dem 59. und 30. Werktag vor Beginn der Leistung: 50 % der vereinbarten Vergütung,
- ab dem 29. Werktag vor Beginn der Leistung: 100 % der vereinbarten Vergütung.
(7) SYSTEMWERK berücksichtigt bei der Berechnung der Vergütung ersparte Aufwendungen sowie anderweitige Verwendungsmöglichkeiten, soweit dies gesetzlich erforderlich ist.
(8) Der Auftraggebende kann nach vorheriger Abstimmung mit SYSTEMWERK eine geeignete Ersatzperson oder einen Ersatztermin vorschlagen. Die Umsetzung setzt die organisatorische und fachliche Möglichkeit sowie die Zustimmung von SYSTEMWERK voraus.
(9) Bei Inhouse-Leistungen kann SYSTEMWERK organisatorische Rückmeldungen zur Durchführung geben. Inhaltliche Bewertungen einzelner Teilnehmender oder Aussagen über persönliche Entwicklungserfolge erfolgen nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
18. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Änderungen und Ergänzungen von Verträgen zwischen SYSTEMWERK und Auftraggebenden oder Teilnehmenden bedürfen der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.
(3) Sollte eine einzelne Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
(4) SYSTEMWERK und die teilnehmende bzw. auftraggebende Person verpflichten sich, im Falle einer unwirksamen Bestimmung eine Regelung zu finden, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahekommt, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(5) Ist die teilnehmende oder auftraggebende Person Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung der Sitz von SYSTEMWERK.
Weil der Stadt, 08.07.2026